Emissionen und Immissionen
Asphaltmischanlagen geben gemäß TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) bestimmte Luftschadstoffe ab. Die Abgabe dieser Stoffe wird Emission genannt. Die Emissionen verlassen die Anlage diffus oder über einen Schornstein und verteilen sich in der Umgebung. Dort treffen sie gemäß § 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) auf die sogenannten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter). Wenn Luftschadstoffe auf Schutzgüter einwirken, werden sie Immissionen genannt.
Immissionen sind in Abhängigkeit ihrer Konzentration und der Empfindlichkeit in der Atemluft unterschiedlich stark durch den Menschen wahrzunehmen. Im Fall von Asphaltmischanlagen werden insbesondere die organischen Immissionen von den Anwohnern als störend empfunden. Sie haben einen unangenehmen für Asphalt typischen Geruch. Die organischen Immissionen bestehen aus einer Vielzahl von Einzelstoffen. Darunter befinden sich auch krebserregende Stoffe.
Die anderen Immissionen (z. B. Staub, CO, NOx) riechen weniger stark oder überhaupt nicht. Dennoch können insbesondere bei der Verbrennung von Braunkohle für die Gesundheit relevante Schwermetalle (z.B. Quecksilber) freigesetzt werden.
Minimierung der Emissionen
Emissionen sind gemäß TA Luft Nr. 5.1.3 grundsätzlich zu vermindern. Folglich muss darauf hingewirkt werden, dass Luftschadstoffe nicht entstehen oder in Einrichtungen zur Abgasreinigung von der Abluft abgetrennt und zerstört werden.
In Asphaltmischanlagen entstehen Emissionen beim Umgang mit den Einsatzstoffen (Gestein, erhitzter Asphalt) und durch Verbrennung von Braunkohle. Im Wesentlichen entstehen typischerweise im Prozess die Luftschadstoffe Staub, CO, NOx, organische Stoffe, Schwefel und einige Schwermetalle. Diese werden z.T. erfasst und in Abgasreinigungsanlagen behandelt.
Staub wird in einer Entstaubung von der Abluft getrennt. Organische Stoffe werden zumindest zum Teil in den Brennern abgebaut.
Freisetzung von Luftschadstoffen
Dennoch werden in Abhängigkeit vom Grad der Erfassung der Emissionen und von der Qualität der Abluftreinigung Luftschadstoffe freigesetzt:
- Als diffuse Emissionen aus Bereichen, die nicht ausreichend gekapselt sind oder in denen die Abluft nicht umfassend abgesaugt wird.
- Über den Schornstein, wenn die Luftschadstoffe trotz einer Abgasreinigung nicht zerstört oder ohne Abgasreinigung abgeführt werden.
In bestehenden Asphaltmischanlagen entweichen aus verschiedenen Bereichen diffuse Emissionen (insbesondere Staub, organische Stoffe) in die Umgebung. Außerdem werden in der Regel nicht alle Luftschadstoffe in Abgasreinigungsanlagen behandelt. Staub aus den erfassten Luftströmen und der Verbrennung wird in einer Entstaubung abgetrennt. Organische Stoffe aus Bereichen, die abgesaugt werden, können als Verbrennungsluft in den Brennern abgebaut werden. Organische Luftschadstoffe aus der Befüllung der Bitumensilos werden in die Tankwagen zurückgeführt und werden somit nicht freigesetzt. Die verbleibenden Emissionen (z. B. nicht abgesaugte, diffuse Emissionen, Luftschadstoffe aus der Verbrennung von Braunkohle) werden nicht abgebaut, sondern über den Schornstein abgeführt und wirken nach Verdünnung mit der Umgebungsluft als Immissionen auf die Anwohner ein.
Emissionsminderung gemäß TA Luft
Im Rahmen der Anlagenplanung bzw. des Genehmigungsverfahrens ist insbesondere darauf zu achten, dass die Luftschadstoffe möglichst vollständig abgesaugt, einer geeigneten Abgasreinigung zugeführt oder zumindest über den Schornstein abgegeben und somit verdünnt werden. Die Absaugung ist im Fall von Staub und organischen Stoffen in einem Absaugungskonzept unter Angabe der Volumenteilströme und der Absaugleistung des Abluftgebläses zu dokumentieren. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die gemäß TA Luft Nr. 5.4.2.15 geforderte Erfassung und Behandlung von Staub und organischen Stoffen umfassend sichergestellt ist.
Novellierung der TA Luft
Es ist geplant die bestehende TA Luft aus dem Jahr 2002 zu überarbeiten. Die ersten Entwürfe wurden Mitte 2015 veröffentlicht. Die überarbeitete TA Luft soll 2017 in Kraft treten.
Im Entwurf vom 29.05.2015 wurden unter Nr. 5.4.2.15 der TA Luft auch die folgenden Veränderungen für Asphaltmischanlagen aufgenommen:
- feinkörniges mineralisches Material ist überdacht zu lagern,
- Temperaturen des Mischgutes sind aufzuzeichnen,
- der Grenzwert für Staubemissionen wird von 20 mg/m3 auf 10 mg/m³ gesenkt,
- der verbindliche Grenzwert für CO wird gesenkt,
- während organische Luftschadstoffe nach TA Luft 2002 an bestimmten Stellen des Prozesses erfasst und einer Abgasreinigungsanlage zugeführt werden müssen, wird als Novellierung vorgeschlagen, dass diese Stoffe zukünftig nur noch dem Prozess zuzuführen sind und nicht mehr in jedem Fall behandelt werden müssen. D.h. organische Stoffe können zukünftig ohne Reinigung über den Schornstein abgegeben werden.
- weitere Änderungen, die sich aber voraussichtlich nicht wesentlich auf die Emissionen auswirken.
Somit werden im Entwurf der TA Luft zwei wichtige Änderungen vorgeschlagen. Zum einen soll der Staubgrenzwert verschärft werden. Zum anderen entfällt die Pflicht, organische Luftschadstoffe in einer Abgasreinigungsanlage zu behandeln.
Da gerade die organischen Luftschadstoffe für die Geruchsbelästigung aus Asphaltmischanlagen verantwortlich sind und ein Teil von ihnen krebserregend ist, führt der Entwurf für die Anwohner zu einer Verschlechterung.
Emissionen aus der Lagerung bzw. Verbrennung von Braunkohlestaub (Schwefel, Schwermetalle wie z. B. Quecksilber) sind weiterhin nicht besonders berücksichtigt worden.